Die Internationalen Hofer Filmtage beginnen am 20.10.2020. Die Pandemie-Lage bleibt dabei für alle herausfordernd. Gerade in den letzten Tagen hat dies zu sich stetig ändernden Vorsichtsmaßnahmen geführt. Zur Sicherheit aller weisen wir auf die aktuellsten Anforderungen hin, die bei einer Anreise zu berücksichtigen sind. Bitte prüfen Sie laufend online, damit Sie auf dem aktuellsten Stand sind.
Auch wenn es „ein wenig“ umständlich ist: durch diese Anforderungen müssen wir gemeinsam durch! Wir bitten um Verständnis für diese Unannehmlichkeiten und freuen uns auf gesunde Internationale Hofer Filmtage.
Maskenpflicht im Kino
Bitte beachten Sie, dass aktuell im Kino auch am Sitzplatz eine Maskenpflicht gilt.
Anreise innerhalb Deutschlands
Hinweis: Die Bayerische Staatskanzlei ließ mit Wirkung zum 16.10.2020 das Beherbergungsverbot auslaufen. Eine negative Testung auf den Coronavirus SARS-CoV-2 ist zur Beherbergung nicht mehr nötig.
Wie Sie wissen, wird in Bayern das Beherbergungsverbot angewendet. Dabei gilt für Reisen aus einem inländischen Risikogebiet nach Bayern folgendes:
- der oder die Reisende muss über ein ärztliches Zeugnis in Papier- oder digitaler Form verfügen, welches ein negatives Testergebnis auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bestätigt. Der Test darf dabei höchstens 48 Stunden vor der Anreise vorgenommen worden sein. Maßgeblich für den Beginn der 48-Stunden-Frist ist der Zeitpunkt der Abstrichnahme,
- die Ausnahmegründe „berufliche Reise“ sowie „triftiger Grund“ sind auf die Internationalen Hofer Filmtage nicht (!) anwendbar
- aktuelle Infos, zum Beispiel die Liste der inländischen Risikogebiete, gibt es hier.
Wir bitten um Verständnis, dass die Internationalen Hofer Filmtage die Kosten für einen Test nicht übernehmen können.
Anreise aus Europa und dem Schengen-Raum
Hier ist die Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) anzuwenden: Die Einreise-Quarantäneverordnung vom 15. Juni 2020 (zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und der Einreise-Quarantäneverordnung vom 22. September 2020) bestimmt, dass Personen, die in den Freistaat Bayern einreisen und sich innerhalb von 14 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, verpflichtet sind, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern.
Eine Ausnahme dieser Regelegung ist nur nach Vorlage einer negativen ärztlich bestätigten molekularbiologischen Testung (PCR-Test) möglich. Der Test darf nicht älter als 48 Stunden sein. Es gilt das Abstrichdatum. Diese Verordnung tritt am 16. Juni 2020 in Kraft und mit Ablauf des 8. November 2020 außer Kraft.
Risikogebiet ist ein Staat oder eine Region außerhalb Deutschlands, für welche zum Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Welche Länder als Risikogebiet eingestuft werden, können Sie hier tagesaktuell abrufen:
Informationen zur Ausweisung internationaler Risikogebiete
Ankunft in Hof
Einmal in Hof angekommen gilt verpflichtend:
- Die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 m ist zu gewährleisten. Wo die Einhaltung des Mindestabstands im öffentlichen Raum nicht möglich ist, soll eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Eine ausreichende Belüftung muss gewährleistet sein.
- Personen mit unspezifischen Allgemeinsymptomen oder respiratorischen Symptomen jeder Schwere sowie Personen, die in den letzten 14 Tagen wissentlich Kontakt zu einem bestätigten an COVID-19-Erkrankten hatten, dürfen Veranstaltungen nicht besuchen.
- Die Vorgaben der zum Veranstaltungszeitpunkt gültigen Fassung der Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) muss für Einreisende aus Risikogebieten außerhalb Deutschlands eingehalten werden. Eventuell zum Veranstaltungszeitpunkt rechtlich vorgegebene Beschränkungen für nationale Gäste aus Hot-Spots in Deutschland sind ebenfalls zu beachten.